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Data Greens: Datenschutz trifft auf erneuerbare Energien 

In der Welt der erneuerbaren Energien spielt der Zugang zu Grundstücksdaten eine wichtige Rolle für die Planung von Windparks oder Photovoltaikanlagen. Dabei stehen Betreiber vor der Herausforderung, nicht nur Flächen zu sichern, sondern auch den Datenschutz zu beachten. In unserer neuen Beitragsreihe „Data Greens“ beschäftigen wir uns mit datenschutzrechtlichen Problematiken im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbaren Energien.

Die Rolle der Eigentümerdaten bei der Grundstücksbeschaffung

Um Kontakt mit Eigentümern passender Grundstücke herzustellen, ist es für etwa Betreiber von Windparkanlagen erforderlich zu wissen, mit wem sie in Verhandlung treten müssen. Sie brauchen zumindest die entsprechenden Kontaktdaten.

Auch wenn die Geobasisdaten und zugehörige Metadaten öffentlich zugänglich sind, werden die weiteren Informationen zu den Eigentümern von Grundstücken, nämlich Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigte aus dem amtlichen Vermessungswesen bereitgestellt. Allerdings nur wenn ein nachgewiesenes berechtigtes Interesse desjenigen besteht, der Zugriff auf diese Daten haben möchten. Zudem dürfen keine offenkundig schutzwürdigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer entgegenstehen.

Dies wird in den jeweils einschlägigen Landesgesetzen, z.B. § 16 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz – HVGG geregelt.

In diesem Kontext wird als „berechtigtes Interesse“ ein verständiges (vernünftiges), durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verstanden. Dazu gehört z.B. auch ein wirtschaftliches Interesse an der Nutzung des Grundstück, beispielsweise im Rahmen einer Pacht. Wobei ein berechtigtes Interesse im Kontext des Betriebs einer Windkraftanlage auch seitens der Verwaltung verneint wird. Wenn etwa für die Flurstücke, deren Eigentumsangaben begehrt werden, noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt oder noch keine konkreten Kaufverhandlungen bestehen.

Datenschutz vs. Wirtschaftsinteressen

Unabhängig davon, ob der Betreiber einer Windkraftanlage die verwaltungsrechtlichen Hürden bei der Beschaffung der Eigentümerdaten überwindet, müssen in jedem Fall auch die gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Denn es handelt sich bei den Eigentümerdaten regelmäßig um personenbezogene Daten. Hierbei kann es aus der Sicht des Betreibers einer Windenergieanlage hilfreich sein, neben den Informationen aus den öffentlichen Registern, weitere Informationen zu den Eigentümern zu sammeln, die bei einer Vertragsverhandlung relevant sein können. So kann es einen Unterschied bei dem Angebot einer Pacht machen, ob es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche oder eben nur um einen brachliegenden Acker handelt, der von niemandem genutzt und einfach weitervererbt wird.

Welche datenschutzrechtlichen Pflichten bestehen?

Die Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten potentieller Verpächter oder Grundstücksverkäufer erfolgt bei der Datenerhebung in der Regel nicht unmittelbar, sondern mittelbar aus Drittquellen, wie eben aus dem öffentlichen Vermessungswesen oder anderen Quellen.

In diesem Fall sind die betroffenen Eigentümer von den Betreibern der Windenergieanlagen gesetzlich zur Transparenz über die Datenverarbeitung verpflichtet. Art. 14 DSGVO sieht in einem solchen Falle vor, dass die Personen, deren Daten mittelbar erhoben wurden, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt dieser Daten, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, entsprechend über die Datenverarbeitung informiert werden müssen.

Informationen nach Art. 14 DSGVO

Die Information nach Art. 14 DSGVO umfasst unter anderem:

  • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, also des Betreibers der Windenergieanlage 
  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
  • gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Zusätzlich müssen die Informationen Angaben, wie etwa die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, enthalten. Ist dies nicht möglich, sind die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer zu benennen. Dieser Punkt ist besonders wichtig, denn davon hängt auch die Löschpflicht der Daten ab. Eine Aufbewahrung personenbezogener ist nur so lange rechtmäßig, wie dies von dem Zweck der Datenverarbeitung abgedeckt ist. Wurde sich z.B. final entschieden gegen ein Grundstück, sollte darauf geachtet werden, dass die dazugehörigen personenbezogenen Daten unmittelbar gelöscht werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist.

Weiterhin sind die Rechte der betroffenen Personen zu erläutern. Dazu gehören das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und der Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

Hierbei stellt sich die Frage, wie eine solche Information an die betroffenen Grundstückseigentümer erfolgen kann. Dies wäre etwa dann möglich, wenn z.B. der erste Kontakt mit dem potentiellen Verpächter oder Verkäufer aufgenommen wird, wobei hierbei unbedingt die oben genannte Monatsfrist eingehalten werden sollte.  

Fazit

Der Zugriff auf Grundstücksdaten bleibt ein Dreh- und Angelpunkt für die erfolgreiche Realisierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Um hier keine Angriffsfläche zu bieten, sollten Betreiber stets auch den Datenschutz beim Ausbau erneuerbarer Energien im Blick behalten. Datenschutzinformationen und Löschfristenkonzepte können dabei vorbeugen, z.B. Auskunftsansprüchen der Betroffenen angemessen zu begegnen.

Bei Fragen zu diesen Themen kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder telefonisch.

Bildnachweis: KI generiert