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Zur Reichweite des Auskunftsrechts

BGH: Anspruch auf Datenschutzauskunft umfasst auch interne Aktenvermerke

Betroffene, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben ein gesetzliches Recht auf Auskunft über diese Verarbeitung. Sie können sogar eine Kopie dieser Daten verlangen.  

So können etwa bei Versicherungsverträgen, aber auch einfach im Rahmen von Arbeitsverträgen schnell eine Vielzahl von Daten betroffen sein. Schnell kann die umfassende Auskunft und Herausgabe der Kopien solcher Daten für Verantwortliche zur Herausforderung werden. Der Auskunftsanspruch bietet insbesondere Arbeitnehmern in Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch als prozesstaktisches Mittel einzusetzen. Je umfangreicher der genaue Inhalt des Auskunftsanspruchs von der Rechtsprechung ausgestaltet wird, desto mehr wird die Position des Betroffenen gestärkt.

Mit Spannung schauen daher Vertreter beider Gruppen auf Entscheidungen der obersten Bundesgerichte und des Europäischen Gerichtshofs, die den genauen Umfang des Auskunftsanspruchs durch ihre Rechtsprechung präzisieren müssen.

Was betrifft alles personenbezogene Daten?

Entscheidend ist, wie der Begriff der „personenbezogenen Daten“ im Sinne der Vorschrift auszulegen ist. Teile der juristischen Literatur gehen davon aus, dass der Begriff sich nur auf „signifikante biografische Informationen“ beziehe, die im Vordergrund der jeweiligen Korrespondenz ständen. Insbesondere Verbraucherschützer verweisen hingegen auf den Schutzgedanken der Vorschriften, und fordern eine möglichst umfassende Auslegung der „personenbezogenen Daten“ – mit einem daraus folgenden entsprechend umfangreichen Auskunftsanspruch der betroffenen Personen.

Was sagt der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Versicherungsnehmer umfassende Auskünfte über Vermerke in seiner Akte bei der Versicherung einforderte. Hierbei war die dargestellte Rechtsfrage entscheidungserheblich, und musste geklärt werden.

Auch interne Aktenvermerke können betroffen sein

Mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) hat der BGH die Reichweite des Auskunftsrechts in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Insbesondere können auch interne Aktenvermerke Gegenstand eines Auskunftsrechts sein. Ein Personenbezug ist bspw. dann gegeben, wenn in den Aktenvermerken Angaben zu Äußerungen des Betroffenen enthalten sind. Dass es sich hierbei um interne Dokumente des Verantwortlichen handelt, ist für die Frage des Anwendungsbereichs des Auskunftsrechts ohne Relevanz.

Was folgt daraus für Ihr Unternehmen?

Für Unternehmen ist die Entscheidung des BGH von erheblicher Relevanz. Die Rolle der Betroffenen wird weiter gestärkt, und Unternehmen können gerade als Beklagte in arbeitsrechtlichen Verfahren noch mehr dem Druck ausgesetzt sein, umfassende und korrekte Auskünfte zu erteilen. Sofern in Ihrem Unternehmen bereits Richtlinien zur Umsetzung des Anspruchs aus Art. 15 DSGVO existieren, sind diese entsprechend zu ergänzen. Haben Sie entsprechende Vorkehrungen noch nicht getroffen, sollten Sie dies zeitnah umsetzen, um im Falle eines Auskunftsersuchens DSGVO-Compliance erreichen zu können.

Bei Rückfragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.

Das Urteil des BGH finden sie hier (externer Link).

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