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EuGH: Erste Kopie der Patientenakte ist unentgeltlich 

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ein wesentliches Instrument der Betroffenenrechte. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, wie weit dieses Recht geht. Haben Patienten z.B. das Recht auf kostenfreie Kopie ihrer Patientenakte oder können Ärzte hierfür eine Erstattung der damit verbundenen Kosten verlangen?  

Kostenfreie Kopie vs Kostenerstattung 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Verfahren C-307/22 über einen Streit zwischen einem Patienten und einem Angehörigen der Heilberufe über den Zugang zu dessen Krankenakte zu entscheiden. Der Patient, der zahnärztlich behandelt wurde, vermutete Fehler während der Behandlung und verlangte auf der Grundlage seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts daher eine kostenfreie Kopie seiner Patientenakte. Bevor er eine Kopie herausgeben würde, bestand der behandelnde Arzt darauf, die damit verbundenen Kosten erstattet zu bekommen.  

Dem EuGH wurde der Fall durch den Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt, wobei es unter anderem um die Frage ging, ob eine kostenfreie Kopie der Patientenakte aus datenschutzrechtlichen Gründen versagt werden kann, wenn die Auskunft etwa nur verlangt wird, um den Arzt haftbar zu machen und keine datenschutzrechtlichen Belange im Vordergrund stehen, etwa um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.  

Zudem ging es darum, ob eine nationale Vorschrift, die dem Arzt einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber dem Patienten für die Bereitstellung einer Kopie der Patientenakten einräumt, hier § 630f BGB, eine Einschränkung der in der DSGVO vorgesehenen Rechte und Pflichten darstellt. 

Ferner hatte der EuGH die Frage zu beantworten, ob der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sich auf alle Teile der Patientenakte bezieht oder nur auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten, sodass letztlich der Arzt entscheiden kann, wie er die Daten, die den Patienten betreffen, zusammenstellt.  

Unentgeltliche erste Kopie ist Pflicht 

Der EuGH geht davon aus, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet ist, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Dies schließt auch die eigenen gesundheitsbezogenen Daten in Patientenakten ein, die z.B. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten können. Insbesondere ist eine betroffene Person, die eine Auskunftsanfrage stellt, nicht verpflichtet, die Gründe für ihren Auskunftsantrag anzugeben, noch steht dem Verantwortlichen das Recht zu, diese zu verlangen oder zu bewerten.  

Begründung einer Auskunft ist nicht erforderlich 

Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann vielmehr nur dann eine Zahlung verlangen, wenn die betroffene Person bereits eine erste kostenlose Kopie ihrer Daten erhalten hat und diese erneut anfordert bzw. wenn der Auskunftsanspruch übertrieben oder offensichtlich unbegründet ist. 

Anrecht auf vollständige Kopie  

Patienten haben laut EuGH auch das Recht, eine vollständige Kopie der in ihrer Krankenakte enthaltenen Dokumente zu erhalten, wenn dies für das Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten unerlässlich ist. Dieses Recht umfasst Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und alle ihn betreffenden Behandlungen oder Eingriffe. 

Fazit 

Das Urteil zeigt, dass Unternehmen sich mit dem Auskunftsanspruch Betroffener auseinandersetzen sollten. So ist es zu empfehlen, dass Mitarbeiter:innen geschult im Umgang mit solchen Anfragen sein sollten und über Mustervorlagen verfügen und auf entsprechende Prozesse zurückgreifen können, mit denen Anfragen Betroffener bearbeitet werden können.  

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