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Bundeskartellamt-Neuer Player im Datenschutz

Seit einiger Zeit taucht immer wieder ein neuer Akteur im Datenschutz auf: das Bundeskartellamt (BKartA). Gerade erst hat das BKartA einen Etappensieg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen Facebook verzeichnen können und höchstrichterlich bestätigt bekommen auch gegen Datenschutzverstöße vorgehen zu dürfen, da veröffentlicht das Amt eine Sektoruntersuchung zum Datenschutz bei SmartTVs. Das BKartA scheint sich also zu einer neuen Datenschutzbehörde zu mausern. Doch was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Das BGH- Urteil

2019 ging das BKartA bereits gegen Facebook vor. Es war der Meinung war, die Einwilligungen, die sich Facebook von seinen Nutzern zur Datenverarbeitung einhole, sei nicht mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar. Hoch umstritten war, ob das BKartA überhaupt bei DSGVO-Verstöße gegen Unternehmen vorgehen kann. Das BKartA argumentierte, Facebook sei ein marktbeherrschendes Unternehmen und Datenschutzverstöße stellen zugleich auch eine Ausbeutung dieser marktbeherrschenden Stellung dar (§ 19 GWB). Facebook würde durch die Nichteinhaltung des Datenschutzes sowohl seine Nutzer ausbeuten, als auch Mitbewerber unbillig behindern. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erteilte dem BKartA noch eine herbe Absage und wies die Ausführungen des BKartA als „substanzlos und nichtssagend“ zurück (Beschl. V. 26.08.2019, VI-Kart 1/19 (V)).

Nun folgte der BGH jedoch der Auffassung des BKartA (Beschl. V. 23.06.2020, KVR 69/19). Der BGH betont die Bedeutung, die dem Zugriff auf Daten aus ökonomischer Perspektive zukommt und gewährt dem BKartA daher DSGVO-Verstöße bei marktbeherrschenden Unternehmen ebenfalls zu kontrollieren.

Entscheidung ist auf andere Unternehmen anwendbar

Die Prüfung des BKartA setzt an die marktbeherrschende Stellung von Facebook an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht nur besteht, wenn ein Unternehmen gar keinem Wettbewerb ausgesetzt ist oder einen Markt kontrollieren kann. Gemäß § 18 Abs. 4 GWB wird nämlich bereits vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40% hat. Dies kann gerade auf neuen Marktsegmenten im digitalen Bereich daher auch schnell kleine Unternehmen treffen.

Ermittlung von Marktanteilen ist oft schwierig

Ob ein Unternehmen mehr als 40% der Marktanteile hat ist häufig schwierig zu ermitteln. Dies hängt nämlich von einer tatsächlichen Analyse des Marktes ab. Dabei ist zunächst zu ermitteln welcher Markt überhaupt zu betrachten ist. Diese Marktabgrenzung ist bereits ein häufig geführter Streit mit dem BKartA. Für die Marktabgrenzung wird geprüft, zu welchen Produkten oder Dienstleistungen die Kunden als Alternative wechseln würden, wenn ein Unternehmen seine Preise erhöht. Das eigene Produkt zusammen mit den Alternativprodukten stellt dann den relevanten Markt dar für den die Marktanteile zu ermitteln sind. Das bedeutet jedoch: gibt es nur wenige Konkurrenzprodukte, sind die 40% schnell erreicht.

Das droht bei Kartellrechtsverstößen

Ahndet das BKartA einen DSGVO-Verstoß als Marktmissbrauch, drohen für Unternehmen empfindliche Strafen. Das BKartA darf sowohl die rechtswidrige Handlung unterbinden als auch Bußgelder verhängen. Ein Bußgeld kann dabei bis zu 10% des Jahresumsatzes betragen und können schnell bilanzrelevante Größenordnungen erreichen. Daneben drohen Schadensersatzforderungen von Mitbewerbern.

Bildernachweis für diesen Beitrag: @ Frank Wagner –stock. adobe. com