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5.000 € Schadensersatz für Arbeitnehmer wegen Datenschutzverstoß

5.000 € Schadensersatz für Arbeitnehmer wegen Datenschutzverstoß

Urteile zu Schadensersatzansprüchen Betroffener wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden nicht gerade häufig von Gerichten gefällt. Die Suche nach solchen Entscheidungen fällt in der Regel knapp aus. Umso überraschender ist ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Einem ehemaligen Arbeitnehmer wurde dabei einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 € gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen.

Auskunft wurde nicht rechtzeitig erteilt

Der Arbeitnehmer machte gegenüber seinem Arbeitgeber vollständige Auskunft über alle im Arbeitsverhältnis verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO geltend. Dem konnte der Arbeitgeber nicht fristgerecht nachkommen, weshalb der Arbeitnehmer auf Schadensersatz klagte.

Wird der Anspruch auf Auskunft geltend gemacht, hat der Verantwortliche, hier der Arbeitgeber, einen Monat Zeit, darüber zu informieren, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden und welche Daten betroffen sind.

Das Arbeitsgericht hatte im vorliegenden Fall entschieden, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz in Hohe von 5.000 € nach Art. 82 DSGVO zusteht (Urteil vom 05. März 2020, AZ 9 Ca 6557/18).

Schadensersatz nach DSGVO soll abschreckend sein

Die Düsseldorfer Richter argumentierten hier, der Schadensersatzanspruch der DSGVO gerade abschreckend wirken soll (sog. punitive damages) – ein Prinzip, dass dem deutschen Schadensersatzrecht eigentlich fremd ist.

Das Urteil des Arbeitsgerichts widerspricht der bisherigen Rechtsprechungslinie, die Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO bisher nur gewährte, wenn der entstandene Schaden erheblich war (bspw. OLG Dresden, OLG Innsbruck).

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung sich durchsetzen wird. Sollten sich andere Gerichte dieser Ansicht anschließen, würde dies ein erheblich höheres Risiko für Unternehmen bedeuten, sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

Das Urteil wurde über die NRWE- Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2020/9_Ca_6557_18_Urteil_20200305.html

Bildernachweis für diesen Beitrag: @ pathdoc –stock. adobe. com