Videoüberwachung ist immer ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen und/oder abgebildeten Personen. Unternehmen, die Überwachungstechnik nutzen, müssen bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllen.
I. Vorgaben der Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden monieren neben einer unzureichenden Kennzeichnung der Videoüberwachungen, deren generellen Einsatz. Dies gilt besonders für Stellen, an denen sich Personen besonders oft aufhalten. Fehler können zu Auflagen, z. B. Kameraneuausrichtung oder Abschaltungführen, aber auch zu Bußgeldern führen.
Leitlinien des ESDA
Der Europäische Datenschutzausschuss (ESDA) geht davon aus, dass umfangreich eingesetzte Kameraüberwachung das Verhalten der erfassten Personen nachdrücklich beeinflussen kann. Der dabei entstehnde Überwachungsdruck macht abweichendes Verhalten feststellbar und nimmt den Betroffenen die Möglichkeit, sich anonym zu bewegen. Der ESDA schreibt seinen aktuellen Leitlinien vom 29.01.2020 sinngemäß für den gesamten europäischen Raum fort, was deutsche Aufsichtsbehörden bislang forderten.
Weitere Informationen:
- https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines_201903_video_devices.pdf
- https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/pressemitteilungen/2020/20200130-PM-EU_Leitlinien_Videoueberwachung.pdf
II. Wann liegt eine Videoüberwachung vor?
Eine Videoüberwachung liegt bei Beobachtung in Echtzeit auf einem Monitor und/oder einer Videoaufzeichnung vor. Unerheblich ist, ob die Aufnahmen gespeichert oder einzelne Personen gezielt beobachtet werden sollen.
III. Zulässigkeit der Vidoeüberwachung
Einer Videoüberwachung muss konkreter und legitimer Zweck zugrundliegen. Hinzu kommt eine darauf gestützte Rechtsgrundlage.
Vor allem bei einer Überwachung im Arbeitsbereich ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Vermieden werden sollte die Dauerüberwachung der Beschäftigten. Es muss Bereiche im Betrieb geben, wo sich Beschäftigte komplett unbeobachtet aufhalten können.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung kann das sog. berechtigtes Interesse [Art. 6 I lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)] sein. Es ist zwischen den Interessen des Betriebs und denen der betroffenen Person, unter Berücksichtigung von Grundrechten und Grundfreiheiten, abzuwägen.
Verhältnismäßigkeit
Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein, d. h. zur Zweckerreichung objektiv geeignet, erforderlich und angemessen. Dies ist für jede einzelne Kamera zu prüfen. Das Unternehmen muss dokumentieren, dass es die Überwachung wegen bereits stattgefundener Vorfälle oder aufgrund bestimmter Gefahren vornimmt, die innerhalb des überwachten Bereichs drohen. Heranziehen sind auch die Erwartungen der aufgenommenen Personen.
Die Videoüberwachung in Banken, Tankstellen oder auf Parkplätze zur Sicherheit oder gegen Überfälle und Diebstahl ist sicher nicht überraschend. Dies gilt auch für Bereiche, in denen Personen sich nur kurzfristig aufhalten (Eingangsbereiche, Garderobe, Wirtschaftsgänge oder Hintereingänge).
Betroffene gehen nicht davon aus, beim Sport, im Fitnessstudio oder in ärztlichen Behandlungs- und Warteräumen videoüberwacht zu werden.
Unzulässig ist die Videoüberwachung in Sanitär- und Saunabereichen.
Alternativen
Vor dem Einsatz einer Videoüberwachung ist zu prüfen, ob es weniger einschneidene Alternativen gibt (z. B. der Einsatz einer Alarmanlage, eines Pförtners oder eines Security-Dienstes).
Weitere Anforderungen
Um die Anforderungen an die Technikgestaltung zu erfüllen, sollten die Videoaufnahmen verschlüsselt gespeichert werden. Nur dazu berechtigte Personen sollten Zugriff zu den Aufnahmen haben; dieser Kreis ist klein zu halten. Wird ein Back-up erstellt, ist festzulegen, wann dieses gelöscht werden muss.
Dauer der Datenspeicherung
Die Speicherung der Aufnahmen darf nur so lange erfolgen, wie es zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörden gehen davon, dass nach spätestens 48 Stunden zu entscheiden ist, ob die Aufnahmen weiterhin gespeichert werden können oder zu löschen sind.
Information zur Videoüberwachung
Die Pflichten zur Information über die Datenverarbietung gegenüber Betroffenen gilt auch für die Videoüberwachung. Die verdeckte Videoüberwachung ist ausgeschlossen.
Betriebsvereinbarung
Soweit im Unternehmen ein Betriebsrat gewählt ist, sollte eine Betriebsvereinbarung über die beabsichtigte Videoüberwachung abgeschlossen werden. Diese ist allen Beschäftigten zur Kenntnis zu geben.