Die Organisation und Durchführung von Sportturnieren erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dies umfasst oft die Veröffentlichung von Spielernamen, Geburtsjahren und anderen relevanten Informationen. Der Schutz dieser Daten unterliegt den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Artikel beleuchtet die Anforderungen und Herausforderungen der DSGVO bei Sportturnieren und bietet Handlungsempfehlungen für Veranstalter, insbesondere zur Veröffentlichung von Spielerlisten.
Bei Sportveranstaltungen werden häufig Teilnehmerlisten bzw. Spielerlisten mit Namen und weiteren personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO wie Geburtsjahr oder Gewichtsklasse öffentlich ausgehängt. Diese Aushänge dienen zwei Hauptzwecken:
- Information der Sportler über Zeit und Ort der Wettkämpfe
- Information der Besucher zur Orientierung und Unterstützung bei der Planung des Zuschauererlebnisses
Die gute Nachricht vorab: Die Verarbeitung dieser Daten ist sowohl in analoger als auch in digitaler Form grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist jedoch die Rechtsgrundlage, auf der diese Verarbeitung basiert. Der Verein muss sicherstellen, dass die gewählte Rechtsgrundlage korrekt umgesetzt wird, insbesondere bei Einwilligungen, welche den Anforderungen nach Art. 7 DSGVO genügen müssen. Die Wahl einer geeigneten Rechtsgrundlage ist zudem entscheidend, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, z.B. wenn Einwilligungen widerrufen werden.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Vertrag als Rechtsgrundlage
In den meisten Fällen basiert die Datenverarbeitung im Verein auf dem Mitgliedschaftsvertrag zwischen dem Mitglied und dem Verein (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b DSGVO). Diese Grundlage ist jedoch nur anwendbar, wenn der Betroffene selbst Partei des Vertrags ist. Bei Sportveranstaltungen ist dies oft nicht der Fall, da die Daten häufig von anderen Vereinen verarbeitet werden, die das Turnier durchführen. Auch gewerbliche und nicht als Verein organisierte Veranstalter kommen natürlich in Betracht, sollen an dieser Stelle jedoch außen vor bleiben.
Eine mittelbare Vereinsmitgliedschaft könnte als Rechtsgrundlage in Betracht gezogen werden. Diese entsteht durch die Mitgliedschaft in einem Verein, der einem übergeordneten Verband angehört. Dennoch ist dies kein klassisches Vereinsmitgliedschaftsverhältnis, da grundlegende Mitgliedsrechte in der Dachorganisation oft fehlen. Zudem würde sich dieses Vertragsverhältnis nur in bestimmten Fällen als tragbare Grundlage der Verarbeitung eignen.
Eine überzeugendere Grundlage stellt der Teilnahmevertrag dar, der durch die Anmeldung zur Sportveranstaltung entsteht. Dieser Vertrag, der auch von Nicht-Vereinsmitgliedern abgeschlossen werden kann, erlaubt die Datenverarbeitung zur Durchführung des Turniers. Wird die Anmeldung durch den Verein vorgenommen, handelt dieser in Stellvertretung für das Mitglied. Hierzu kann der Verein beim Vereinsbeitritts oder bei der Anmeldung bevollmächtigt werden. Dies bedeutet nicht, dass ein separater schriftlicher oder elektronischer Vertrag abgeschlossen werden muss, dies kann auch mündlich oder durch die Anmeldung zu einem Turnier erfolgen.
Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage
Sofern manche der Datenverarbeitungen für die Teilnahme nicht erforderlich sind oder ein Teilnahmevertrag nicht in Betracht kommt, verbleibt das berechtigte Interesse des Turnierveranstalters an der Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO). Als berechtigtes Interesse eignet sich in der Regel die Durchführung und ansprechende Gestaltung des Turniers sowie die Information der Besucherinnen und Besucher über stattfindende Wettkämpfe.
Einwilligung als Rechtsgrundlage
Ebenso besteht die Möglichkeit, mit der Anmeldung auch eine Einwilligung zu speziellen Datenverarbeitungen wie der Veröffentlichung von Spielerlisten einzuholen. Diese muss dann den Anforderungen des Art. 7 DSGVO erfüllen.
Für Spielerlisten ist diese Einwilligung jedoch nicht die optimale Rechtsgrundlage. Sie kann nämlich durch den Teilnehmer jederzeit wiederrufen werden, was zur Folge hätte, dass die Daten dann gelöscht werden müssten.
Handlungsempfehlungen für Vereine und Veranstalter
Um sicherzugehen, dass die Vorgaben der DSGVO bei Sportturnieren und infolgedessen die Veröffentlichung von Spielerlisten eingehalten werden, sind folgende Schritte zu empfehlen:
- Rechtsgrundlage prüfen: Vereine sollten die Rechtsgrundlage ihrer Datenverarbeitungen sorgfältig evaluieren und gegebenenfalls anpassen.
- Teilnahmevereinbarungen schließen und ggf. Einwilligungen einholen, sofern erforderlich
- Datensicherheit gewährleisten: Maßnahmen zur Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch sind essenziell.
- Transparenz schaffen: Die Teilnehmer müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden.
- Löschfristen festlegen: Prüfen Sie, wann welche personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich sind und gelöscht werden müssen.
Fazit
Die datenschutzkonforme Durchführung von Sportturnieren erfordert eine sorgfältige Planung und Umsetzung der Vorgaben der DSGVO. Durch die Wahl geeigneter Rechtsgrundlagen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen können Vereine und Veranstalter Spielerlisten nutzen und sicherstellen, dass die Rechte der Teilnehmer gewahrt bleiben und gleichzeitig die organisatorischen Erfordernisse erfüllt werden.
Weitere Datenschutz-Themen rund um Sportveranstaltungen werden wir in weiteren Artikeln darstellen.
Außerdem bietet unser PrivacyGuide für Sportvereine, den wir in Kooperation mit dem Landessportbund Thüringen entwickelt haben, weitere Unterstützung im Datenschutz. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Bildnachweis: KI generiert