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Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei „Software-Update“

Dem Personalrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei einem Software-Update (hier Windows 10 und Office 2016) zu. Laut Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Beschluss v. 14.11.2019 – 61 K 8.19 PVL) stellt dies keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte/Beschäftigten zu überwachen dar.

Umstellung von MS Windows 7 sowie MS Office 2010

In dem zugrundliegenden Fall führte die betroffene Dienststelle an den Arbeitsplätzen ihrer Dienstkräfte eine Migration auf MS Windows 10 und MS Office 2016 durch. Dies war auf eine gesetzliche Regelung zurückzuführen, die öffentlichen Stellen die weitere Nutzung von MS Windows 7 sowie MS Office 2010 verboten hatte. Der Personalrat wurde hierbei nicht beteiligt. Gemäß den Vorgaben des Landes Berlin ist dessen Beteiligung nur bei Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik vorgesehen. Dies gilt auch bei einer Umstellung, die einer solchen Einführung gleichsteht.

Der betroffene Personalrat berief sich dem gegenüber auf sein Recht zur Mitbestimmung bei Umgestaltung des Arbeitsplatzes, sowie bei der Möglichkeit der technischen Überwachung der Beschäftigten.

Kein Mitbestimmungsrecht

Das VG Berlin hat entschieden, dass der Personalrat in diesem Falle nicht mitbestimmungsberechtigt ist. Die Gestaltung der Arbeitsplätze sei räumlich zu verstehen. Dies beinhalte daher auch die Software, da diese das Zusammenwirken zwischen Arbeitskraft und Arbeitsmittel bestimme. Eine Umstellung der Software würde hier jedoch nur dann ein Mitbestimmungsrecht auslösen, wenn hierdurch dieses Zusammenwirken wesentlich verändert würde. Ein Softwareupdate ohne erhebliche und umfassende Änderungen erfülle diese Anforderungen jedoch gerade nicht. Die Einführung der neuen Programmversion stelle auch keine technische Einrichtung dar, die dazu bestimmt ist, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen. Zwar ließen MS Office und MS Windows Rückschlüsse auf die Nutzung durch den Beschäftigten zu, jedoch nicht in Bezug auf die Erfassung der Arbeitszeit.

Fazit

Die Rechtslage zwischen Betriebs- und Personalräten ist an vielen Stellen vergleichbar, die Erwägungen des VG Berlin lassen sich daher übertragen. Ob durch ein reines Softwareupdate eine Verhaltensüberwachung des Arbeitnehmers möglich ist, muss einzeln geprüft werden. Bei einem schlichten und darüber hinaus schon aus IT-Sicherheitsgründen regelmäßig gebotenem Software-Update, wie im vorliegenden Fall durch das VG Berlin angenommen, muss der Betriebsrat / Personalrat nicht mit eingebunden werden. Allerdings sollte bei solchen Updates immer geprüft werden, welche neuen Funktionalitäten ein solches „Update“ mit sich bringt und ob es sich nicht eher um eine komplett neue Softwarelösung handelt.

Bildnachweis für diesen Beitrag: © metamorworksstock. adobe. com