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Erste Untersagungsverfügung wegen Google Analytics

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Prof. Kugelmann (LfDI) hat im Hinblick auf die Planet 49 Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits verscheiden Untersagungsverfügungen gegen Webseitenbetreiber erlassen, die insbesondere Google Analytics und Remarketing-Tools ohne vorherige der Webseitenbesucher eingesetzt hatten.

Was war passiert?

In der Pressemitteilung vom 21.02.2020 heißt es:

„Der LfDI hat in einer Reihe von Verfahren eine Anweisung an Webseitenbetreiber erlassen. Diese wurden aufgefordert, die Webseite so umzustellen, dass die Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Webseitennutzer durchgeführt wird. Insbesondere geht es hier um die Nutzung der Dienste von Google Analytics und Google Remarketing.

Der LfDI stützt seine Anweisung maßgeblich auf ein überwiegendes Interesse der Nutzer im Rahmen der Abwägung mit den berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, welche nicht erwarten können oder müssen, dass ihre Nutzungsdaten an dritte Dienstleister weitergegeben werden. Dies entspricht der Auffassung der DSK im Rahmen ihrer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien. Auch sieht sich der LfDI in seiner Anwendung von Art. 6 DS-GVO durch die Entscheidung des EuGH [EuGH, Urteil v. 01. Oktober 2019, Az.: C 673/17] bestärkt.

In einem ersten Gerichtsverfahren zu einer solchen Anweisung hat der Webseitenbetreiber nunmehr auf die Nutzung von Google Analytics verzichtet. Das VG Mainz hat die Anwendbarkeit von Art. 6 DS-GVO auf diese Fallkonstellation bestätigt und die Ausführungen zum überwiegenden Interesse der Nutzer als „grundsätzlich überzeugend“ gewürdigt. Weitere Verfahren zu diesem Thema sind anhängig.”

Was müssen Unternehmen beachten?

Unternehmen, die Tracking Tools, einsetzen, müssen in der Datenschutzerklärung darüber informieren, insbesondere darüber, wer die Daten erhalten wird. Zudem ist hierbei vorab die Einwilligung zur Nutzerverfolgung einzuholen. Cookies, die in diesem Zusammenhang zum Einsatz kommen, dürfen erst dann geladen bzw., aktiviert werden, wenn die Einwilligung erteilt wurde

Die Einwilligung muss nachweisbar sein: Zeitpunkt, Einwilligungstext etc. sind daher im System zu dokumentieren.

Der Webseitenbesucher muss ferner die Möglichkeit haben, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können.

Weitere Informationen zu dem Thema

https://www.datenschutz.rlp.de/de/newsletter/newsletterarchiv/lfdi-newsletter-nr-1-2020/

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