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BREXIT UND DER FREIE DATENVERKEHR

ANGEMESSENHEITSBESCHLUS FÜR UK STEHT (VORERST)!

Der Brexit hat für viele Unternehmen auf beiden Seiten des Ärmelkanals erhebliche Herausforderungen geschaffen. Eine dieser Herausforderungen wurde nun jedoch bewältigt: Der freie Datenaustausch zwischen der EU und GB. Durch zwei Angemessenheitsbeschlüsse ist ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet.

Mit Austritt aus der EU wurde Großbritannien zu einem Drittland im Sinne der DSGVO.

Während innerhalb der EU der Grundsatz des freien Datenverkehrs aus dem gerne übersehenen Art. 1 Abs. 3 DSGVO gilt, ist ein Datenstransfer in ein Drittland nur unter den besonderen Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO möglich. Ziel dieser Vorschriften ist es im Wesentlichen, ein gleichwertiges Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen, auch wenn diese nicht in der EU verarbeitet werden. In der Praxis ist dies jedoch in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wie man in der Vergangenheit eindrücklich an den Folgen des Schrems-II Urteil des Europäischen Gerichtshofs für den Datentransfer zwischen der USA und den EU sehen konnte. Daher sieht Art. 45 das Instrument des Angemessenheitsbeschlusses vor. Mit diesem kann die EU-Kommission beschließen, dass ein Drittland ein entsprechendes Datenschutzniveau aufweist.

Regelung gilt erst einmal 4 Jahre

Ein solcher Angemessenheitsbeschluss liegt nun vor: Personenbezogene Daten können ungehindert aus der EU in das Vereinigte Königreich fließen | Deutschland (europa.eu), neben einem entsprechenden Angemessenheitsbeschluss für den Datenaustausch im Rahmen der Strafverfolgung. Die entsprechenden Beschlüsse sind zunächst auf vier Jahre befristet, von einer Verlängerung am Ende dieser Frist ist jedoch auszugehen. Zwar ist bisher nicht absehbar, ob der neue Angemessenheitsbeschluss einer gerichtlichen Prüfung durch den EuGH standhalten würde.

Mit dem Schems-II-Urteil hat der EuGH nämlich deutlich gemacht, dass ein Angemessenheitsbeschluss hohen rechtlichen Anforderungen standhalten muss. Sollte es jedoch dazu kommen, würde ein entsprechendes Verfahren wohl einige Jahre dauern.

Zudem hat zumindest der Initiator des Schrems-II-Verfahrens Max Schrems noch keine Absichten geäußert, auch den neuen UK- Angemessenheitsbeschluss zu Fall zu bringen. Fürs erste wird man das Problem des Datentransfers nach GB daher als gelöst ansehen können.

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