In einem aktuellen Beschluss legte das Landgericht (LG) Wiesbaden den Streitwert für einen Unterlassungsanspruch bezüglich des Versands von Werbe-E-Mails mit Google Analytics Tracking-Pixeln auf 15.000 Euro fest.
62 Werbe-E-Mails
Im konkreten Fall war der Kläger nach Bestellungen in einem Online-Shop in den Newsletter-Verteiler des Unternehmens aufgenommen worden. Der Kläger, ein Unternehmer, verwendete jedoch seine private E-Mail-Adresse für die Bestellung. Über sechs Monaten versandte das Unternehmen insgesamt 62 Werbe-E-Mails von erheblichem Umfang, davon zum Teil drei E-Mails innerhalb eines Tages. Der Versand der E-Mails erfolgte zu den üblichen Geschäftszeiten. Mehrere der E-Mails enthielten sogenannte Tracking-Pixel des Analysedienstes Google Analytics. Öffnet der Empfänger solche E-Mails werden seine personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) an die Server von Google in den USA übermittelt, zum Teil werden hier auch Cookies ohne Einwilligung gesetzt. Mithilfe von Tracking-Pixeln kann so das Leseverhalten des Empfängers ausgewertet werden.
Fehlende Einwilligung
Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen vor Gericht einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend und berief sich auf das Fehlen einer Einwilligung.
Tracking-Pixel wirkt streitwerterhöhend
Bei Festsetzung des Streitwertes ordnete das Gericht die Verwendung von Google Analytics Tracking Pixeln als streitwerterhöhendes Element ein.
In seiner Begründung orientierte sich das Gericht bei der Bemessung des Streitwertes an den Kriterien für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, verwies aber auch auf die Notwendigkeit einer einzelfallabhängigen Bewertung.
Demnach sei bei einem einmaligen Herunterladen von Werbe-E-Mails grundsätzlich von einem geringen zeitlichen Nachteil und begrenztem finanziellen Schaden auszugehen. Da der Versand von Werbe-E-Mails sehr kostengünstig ist und selbst beim sofortigen Löschen der E-Mails ein hoher Werbeeffekt erzielt wird, bestehe jedoch eine besondere Nachahmungsgefahr. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Bemessung zusätzlich zu berücksichtigen, ob es sich um massenhafte Spam- oder individuelle E-Mails handelt bzw. ob die E-Mails schnell als Werbung identifiziert werden können und ob weitere Kontaktaufnahmen durch den Werbenden zu erwarten sind.
Die Tatsache, dass der Kläger im konkreten Fall nicht im Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden stand und der Versand der E-Mail-Werbung an seinen Privataccount erfolgte, wertete das Gericht in seiner Entscheidung zugunsten des Werbenden. Streitwerterhöhend berücksichtigte das Gericht das vorsätzliche Handeln des Werbenden und den mit dem Zeitpunkt des Versands verbundene Ablenkungseffekt. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht auch die Verwendung von Tracking-Pixeln des Analysedienstes Google Analytics als streitwerterhöhend wertete.
Zunehmende Risiken durch den Einsatz von Google Analytics
Die rechtlichen Risiken bei einem Einsatz von Google Analytics erhöhen sich zunehmend. Für die Verwendung des Analysedienstes bestehen bereits zahlreiche Vorgaben der Datenschutzbehörden, dies betrifft unter anderem die Pflicht eine Einwilligung der Nutzer einzuholen.
Durch die Berücksichtigung von Tracking Pixeln als streitwerterhöhendes Element, schlagen sich diese Wertungen nun auch im Beschluss des LG Wiesbaden nieder. Ob andere Gerichte ähnlich entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Nicht zuletzt seit dem Urteil des EuGH zum EU-US-Privacy-Shield ist ein rechtskonformer Einsatz von Google Analytics aktuell aufgrund der damit verbundenen Datenübertragung in die USA nicht mehr möglich.
Was ist zu tun?
Unternehmen sollten diese Entwicklungen erneut zum Anlass nehmen, wiederholt die Notwendigkeit von Google Analytics zu überprüfen und die Verwendung datenschutzkonformer Alternativen in Erwägung zu ziehen.
Gerne beraten wir Sie bezüglich konkreter Maßnahmen. Kontaktieren Sie uns hierfür unter: kontakt[at]rmprivacy.de